Die Satzung befindet sich gerade in Überarbeitung!

Satzung der Bergischen Museumsbahnen e. V.
JHV-Beschluss vom 08. September 2018

Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Der Verein heißt: Bergische Museumsbahnen e. V.. Der Sitz des Vereins ist Wuppertal. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

Artikel 2 – Ziele und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

a) durch die Einrichtung und das Betreiben von Museumsbahnen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf der Bahnstrecke Wuppertal-Cronenberg – Kohlfurth;

b) durch das Sammeln historischer Gegenstände und Dokumente über den öffentlichen Personennahverkehr und das Ermöglichen deren Besichtigung durch die Öffentlichkeit;

c) durch die Vermittlung geschichtlichen Wissens über den öffentlichen Personennahverkehr mittels Herausgabe und Verkauf von Schriften.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein erstrebt eine gute Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Vereinigungen von Freunden des öffentlichen Nahverkehrs und mit  Verkehrsunternehmen.

Artikel 3 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) Einzelmitgliedern (Einzelpersonen),
b) Familien als Einzelmitglieder zu ermäßigtem Beitrag,
c) Korporativen Mitgliedern (Vereine, Firmen, andere Organisationen),
d) Ehrenmitgliedern.

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Mit ihrer schriftlichen Beitrittserklärung anerkennen sie die Satzung und die Ziele des Vereins. Das Mindesteintrittsalter beträgt sechzehn Jahre. Personen unter achtzehn Jahren haben ihrer Beitrittserklärung die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nach § 39 BGB nicht übertragbar und nicht vererblich und deren Ausübung kann nicht einem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt muss in Textform erklärt werden und ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt, sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen, oder den fälligen Beitrag nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht zahlt. Über den Ausschluss entscheidet zunächst der Vorstand allein. Bei der folgenden Mitgliederversammlung ist dieser Beschluß durch die Mitglieder zu bestätigen.

Die korporative Mitgliedschaft einer Organisation schließt nicht aus, daß daneben Mitglieder dieser Organisation einzeln die Mitgliedschaft in dem Verein erwerben.

Wer sich um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluß des Vorstandes, der durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie andere Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrags entbunden.

Artikel 4 – Beiträge

 Die Höhe der Jahresbeiträge für Mitglieder (einschließlich der verminderten Beiträge für Familien wird auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist ohne besondere Aufforderung in den ersten zwei Monaten des betreffenden Jahres kostenfrei und vollständig einzuzahlen. Auf Wunsch sind auch Viertel- und Halbjahresraten möglich.

Beitragsvorauszahlungen sind auch für mehrere Jahre zulässig.

Artikel 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Die Mitgliedschaft berechtigt:

a) zur Teilnahme und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung sowie zur Stellung von Anträgen,

b) zum freien Eintritt in die öffentlich zugänglichen Sammlungen und Ausstellungen des Vereins,

c) zur kostenlosen Mitfahrt bei allen genehmigten Fahrten mit den Fahrzeugen der BMB,

d) zum vorrangigen Anspruch bei der Vergabe von Fahrausweisen für Sonderfahrten, die vom Verein veranstaltet werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) zur Beachtung der Satzung sowie der von den zuständigen Vereinsgremien ergehenden Beschlüsse, Anordnungen und Betriebsanweisungen,

b) zur Zahlung der festgesetzten Beiträge.

Artikel 6 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vor Abschluss eines jeden Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung stattzufinden.

Artikel 7 – Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden aller Art, die den Mitgliedern bei Vereinsveranstaltungen oder bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind.

Artikel 8/I – Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Personen und dem Schatzmeister. Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des Vereins zu leiten und zu verwalten. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine Ersatzwahl möglich. Die Amtszeit des Ersatzmanns endet mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes.

Zwei Vorstandsmitglieder in beliebiger Kombination vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.

Die vom Vorstand zu gebenden Richtlinien und Weisungen sollen sich auf allgemeine, für die Museumsbahn-Betriebe gültige und anwendbare Angelegenheiten beschränken und der Wahrung der satzungsgemäßen Ziele, der Ordnung und Sicherheit sowie der Koordinierung des Bahnbetriebs dienen.

Die Vorstandsmitglieder haben das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten des Vereins einschließlich der Kassenführung. Nur der Vorstand ist berechtigt, über das Vereinsvermögen zu verfügen. Auf begründeten schriftlichen Antrag von drei Vierteln aller Mitglieder, dem ein Vorschlag für die Aufstellung eines neuen Vorstandes beigefügt sein muß, oder auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds ist vor Ablauf von zwei Jahren eine Neuwahl des Vorstands möglich.

Der Vorstand ist berechtigt, andere Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften jeder Art zu ermächtigen.

Artikel 8/II – Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes den Technischen Leiter und den Schriftführer. Diese bilden den Beirat. Der Beirat soll den Vorstand in wichtigen Fragen beraten. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitglieder in den Beirat berufen.

Artikel 8/III – Mitgliederversammlung

Alljährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattfinden. Die Einladung muss schriftlich vierzehn Tage vor dem Versammlungstag (es gilt der Poststempel) unter Bekanntmachung der Tagesordnung ergehen. Diese Bestimmung wird auch durch die rechtzeitige Zusendung der mit allen erforderlichen Angaben versehenen Ausgabe der Vereinszeitschrift an alle Mitglieder erfüllt. Der Einladung ist ein Kassenbericht und die Bilanz des Vorjahres beizulegen. Der Abschluß des Vorjahres ist durch eine vorhergehende Kassenprüfung zu bestätigen.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vorher schriftlich bekanntzugeben. Auf der Hauptversammlung hat der Vorstand über die Entwicklung des Vereins im vergangenen Jahr zu berichten.

Der Schatzmeister hat über die Entwicklung des Vereinsvermögens kurz zu berichten.

Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Kenntnisnahme der Berichte und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

b) Wahl des Vorstandes,

c) Wahl des Schriftführers und der Technischen Leitung,

d) Wahl der Kassenprüfer,

e) Satzungsänderungen,

f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,

g) Beratung über Veranstaltungen und langfristige Planungen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an. Sie ist von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Artikel 8/IV – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) auf Beschluss des Vorstandes

b) auf mit schriftlichen Gründen versehenen Antrag eines Viertels der Mitglieder

Artikel 9 – Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Nicht erschienene Mitglieder müssen Gelegenheit erhalten, Ihre Entscheidung vor dem Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.

Artikel 10 Kassenprüfer

Bei der Hauptversammlung sind für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer aus der Versammlung zu wählen. Sie haben die Rechnungsführung und den Vermögensstand des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur nach einer Pause von einem Jahr zulässig.

Artikel 11 – Technische Leitung

Aufgaben der technischen Leitung sind Planung, Vollzug und Beaufsichtigung aller Maßnahmen, die für die Durchführung des Fahrbetriebs erforderlich sind. Dazu gehören die für den Fahrbetrieb zugelassenen Fahrzeuge, Baumaßnahmen an Schienenstrecke und Gebäuden, Stromversorgung und Fahrleitungsbau.

Artikel 12 – Beendigung des Vereins

Beschlüsse zur Auflösung des Vereins oder der Fusion bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist schriftlich einzuholen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an ein von der Mitgliederversammlung auszuwählendes gemeinnütziges oder in Trägerschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts befindliches Verkehrsmuseum, das es ausschließlich und unmittelbar für die Erhaltung historischer Schienenfahrzeuge zu verwenden hat.

Wuppertal, 08. September 2018


SATZUNG DES VEREINS

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